§1
Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
ALLGEMEINER BÜRGER-SCHÜTZEN-VEREIN DORSTEN e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten.
Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht zu Dorsten eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der bürgerlichen Zusammenarbeit und Geselligkeit sowie Pflege des Schießsportes. Der Verein baut sich auf den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit auf. Jedes Gewinnstreben ist ausgeschlossen. Der Verein dient durch seine Arbeit nur den Bürgern der Stadt Dorsten und vertritt die seit dem Jahre 1487 bestehende Schützentradition der Altstadt von Dorsten unter der Devise: "Ordnung, Einigkeit und Frohsinn". Die jeweils in den ungeraden Jahren im Sommer abzuhaltenden Schützenfeste mit den dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten sowie sonstige Veranstaltungen und Schießwettkämpfe, werden parteipolitisch und konfessionell neutral durchgeführt. Militärische oder militärähnliche Ziele sind ausgeschlossen.
§3
Aufbau des Vereins
Der Verein besteht aus folgenden drei Schützenkompanien:
1. Kompanie: Mitglieder im Alter zwischen 16 - 30 Jahren
2. Kompanie: Mitglieder jeden Alters über 20 Jahre
3. Kompanie: Mitglieder jeden Alters über 20 Jahre
Mitglied im Allgemeinen Bürger-Schützen-Verein Dorsten e.V. kann jeder Bürger werden, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiete der Stadt Dorsten hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Durch Vorstandsbeschluss können ebenfalls Bürger, deren Wohnsitz außerhalb der Stadt Dorsten liegt, die Mitgliedschaft im Verein voll erwerben. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
§4
Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied der 2. und 3. Kompanie zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt. Zu diesem Beschluss der Generalversammlung genügt eine einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, in besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht zeitweise befreien.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet wie folgt:
a) durch die Auflösung des Vereins
b) durch Tod,
c) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die wenigstens 14 Tage vor
Monatsschluss bei dem jeweiligen Geschäftsführer vorliegen muss.
d) durch Ausschluss.
Dieser Beschluss kann durch eine Vorstandsentscheidung erfolgen, wenn sich ein Mitglied durch einen groben Verstoß gegen die Ordnung des Vereins vergeht. Bei dem Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Bei Widerspruch, der spätestens 1 Monat vor der nächsten Generalversammlung schriftlich vorliegen muss, kann ein Ausschluss durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§6
Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine solche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder werden dazu mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen mit der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung schriftlich geladen. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit oder von den Mitgliedern des Vereins verlangt werden, wenn mindestens 10% der eingeschriebenen Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit einer entsprechenden Tagesordnung unterschreiben. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. In der ordentlichen Generalversammlung wird jeweils der Hauptgeschäftsbericht und der Kassenbericht bekannt gegeben. Ferner wählt die Generalversammlung alle 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, die laufend die Geschäftsführung des Schatzmeisters überwachen und der Generalversammlung alljährlich einen Prüfungsbericht vorlegen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder der ordnungsgemäßen schriftlichen Einladung Folge geleistet haben. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Generalversammlung vier Wochen später zu wiederholen. Sie ist sodann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen ist.
Über Satzungsänderungen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom für die Versammlung bestellten Protokollführer und einem an der Versammlung beteiligten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Schützen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1, Geschäftsführer
4. dem 2. Geschäftsführer
5. dem 1. Schatzmeister
6. dem 2, Schatzmeister
7. dem Schützenoberst
8. dem Schützenmajor
9. dem Archivverwalter
10. bis zu 6 Vorstandsmitgliedern als Beiräte
§7a
Der Vorstand wird ergänzt durch folgende Schützen:
1. Den Hauptleuten der drei Schützenkompanien, die von den jeweiligen Kompanien gewählt werden
2. Den verdienten Schützen, die von der Generalversammlung auf Lebenszeit berufen werden.
§7b
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGH ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister. Der Vorstand wird wie folgt rechtsgültig vertreten:
a) durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam,
b) durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes.
§7c
Der Vorstand unter § 7 wird in einer ordentlichen Generalversammlung auf von Dauer von 4 Jahren gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass alle zwei Jahre und zwar in dem Schützenfest-Vorjahr eine Hälfte des Vorstandes zu den Punkten 1-10 und zwar im 1. Termin der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister, der Archivverwalter, der Schützenmajor und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte und im 2. Termin zwei Jahre später der 2, Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister, der Schützenoberst und wiederum drei Vorstandsmitglieder als Beiräte.
In der Generalversammlung 1994 werden somit der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister, der Schützenmajor, der Archivverwalter und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte auf die Dauer von 4 Jahren und der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister, der Schützenoberst und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§7d
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung gehört eine einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht eine andere Stimmenmehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
Der Vorstand soll alle 4 Monate zu seiner Sitzung zusammentreten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. Ferner kann der Vorstand oder die Generalversammlung Ausschüsse für besondere Vereinsangelegenheiten einsetzen. Diese Ausschüsse haben jedoch keine Vertretungsberechtigung nach außen. Alle Verpflichtungen können nur durch Beschluss des Vorstandes genehmigt werden.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Jedes freiwerdende Vorstandsamt kann bis zur Neubesetzung durch die Mitgliederversammlung seitens des Vorstandes durch ein anderes Vereinsmitglied anstelle des Ausgeschiedenen besetzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange Mitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Ämter innehaben.
§8
Geschäftsjahr und Kassenbericht
1. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft mit dem Kalenderjahr gleich.
2. Der Schatzmeister hat dem Vorstand in den Sitzungen, jeweils auf Wunsch, einen Kassenbericht vorzulegen.
3. Der Schatzmeister hat den Mitgliedern auf der jährlichen ordentlichen Generalversammlung einen ausführlichen Kassenbericht vorzulegen.
§9
Auflösung des Vereins
1. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Verein mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
2. Ein Vorstandsbeschluss muss dieser Entscheidung vorausgehen.
3. Das Vereinsvermögen fällt, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Vereins erfüllt sind, zu gleichen Teilen dem Caritas-Verband und dem Verband der Inneren Mission für das Stadtgebiet Dorsten zu.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Generalversammlung am 16. April 1994 genehmigt.
Die Satzungsänderung wurde von 85 anwesenden und wahlberechtigten Schützen einstimmig genehmigt.
Die Genehmigung wurde am 5. April 1994 von dem Amtsgericht Dorsten ausgesprochen.
Die Neufassung der Satzung des Allgemeinen Bürger-Schützen-Vereins Dorsten e.V. wurde in der Generalversammlung am 16. April 1994 einstimmig genehmigt.
Die Genehmigung wurde am 5. August 1994 von dem Amtsgericht Dorsten ausgesprochen.
Nummer im Vereinsregister: 0266