Satzung des Allgemeinen Bürger-Schützen-Vereins Dorsten e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet:

ALLGEMEINER BÜRGER-SCHÜTZEN-VEREIN DORSTEN e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten.

Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

 

§ 2: Zweck des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der bürgerlichen Zusammenarbeit und Geselligkeit, des Ehrenamtes und des sozialen Engagements sowie die Pflege des Schießsportes. Der Verein baut sich auf den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit auf. Jedes Gewinnstreben ist ausgeschlossen. Der Verein dient durch seine Arbeit nur den Bürgern der Stadt Dorsten und vertritt die seit dem Jahre 1487 bestehende Schützentradition der Altstadt von Dorsten unter der Devise: “Ordnung, Einigkeit und Frohsinn”. Die jeweils in den ungeraden Jahren im Sommer abzuhaltenden Schützenfeste mit den dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten sowie sonstige Veranstaltungen und Schießwettkämpfe, werden parteipolitisch und konfessionell neutral durchgeführt. Militärische oder militärähnliche Ziele sind ausgeschlossen.

 

§ 3: Aufbau des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden drei Schützenkompanien:

  • I. Kompanie:
    Mitglieder im Alter zwischen 16 – 35 Jahren
  • II. Kompanie:
    Mitglieder jeden Alters über 20 Jahre
  • III. Kompanie:
    Mitglieder jeden Alters über 20 Jahre

In dem Jahr, in dem ein Mitglied der I. Kompanie das 30. Lebensjahr vollendet, wird dieses über den anstehenden Wechsel in die II. und III. Kompanie schriftlich informiert. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, die Fortführung der Mitgliedschaft in der II. oder III. Kompanie zu wählen. Sollte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keine Wahl getroffen worden sein, so wird das Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand automatisch in die II. oder III. Kompanie überführt. Hierbei ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Mitgliedszahlen der II. und III. Kompanie zu achten. Ein Wechsel zwischen den Kompanien ist den Mitgliedern jederzeit möglich. Die Wechselabsicht ist dem Schatzmeister schriftlich anzuzeigen. Dem Vorstand ist jährlich eine Liste aller vollzogenen Kompaniewechsel vorzulegen.

Mitglied im Allgemeinen Bürger-Schützen-Verein Dorsten e.V. kann jeder Bürger werden, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiete der Stadt Dorsten hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Durch Vorstandsbeschluss können ebenfalls Bürger, deren Wohnsitz außerhalb der Stadt Dorsten liegt, die Mitgliedschaft im Verein voll erwerben. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 4: Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied der 2. und 3. Kompanie zahlt einen Jahresbeitrag.

Die Höhe wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt. Zu diesem Beschluss der Generalversammlung genügt eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, in besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht zeitweise befreien.

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet wie folgt:

  1. durch die Auflösung des Vereins
  2. durch Tod,
  3. durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem jeweiligen Geschäftsführer.
  4. durch Ausschluss. Dieser Beschluss kann durch eine Vorstandsentscheidung erfolgen, wenn sich ein Mitglied durch einen groben Verstoß gegen die Ordnung des Vereins vergeht. Bei dem Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Bei Widerspruch, der spätestens 1 Monat vor der nächsten Generalversammlung schriftlich vorliegen muss, kann ein Ausschluss durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  5. durch Streichung, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nach schriftlicher Mahnung nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Mahnung hat auf die Streichung hinzuweisen und ist auch dann wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

 

§ 6: Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine solche Generalversammlung findet alljährlich statt.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit oder von den Mitgliedern des Vereins verlangt werden, wenn mindestens 10% der eingeschriebenen Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit einer entsprechenden Tagesordnung unterschreiben.

Die Mitglieder werden dazu mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen mit der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung schriftlich geladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Ziff. 3) eingereicht werden.

Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.

In der ordentlichen Generalversammlung werden jeweils der Hauptgeschäftsbericht und der Kassenbericht bekannt gegeben. Ferner wählt die Generalversammlung alle 4 Jahre zwei Rechnungsprüfer, die laufend die Geschäftsführung des Schatzmeisters überwachen und der Generalversammlung alljährlich einen Prüfungsbericht vorlegen.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn diese Satzung regelt etwas anderes. Über einen Beschluss, der die Änderung der Satzung oder den Zweck des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern ist schriftlich geheim abzustimmen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom für die Versammlung bestellten Protokollführer und einem an der Versammlung beteiligten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Schützen:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Geschäftsführer
  4. dem 2. Geschäftsführer
  5. dem 1. Schatzmeister
  6. dem 2. Schatzmeister
  7. dem Schützenoberst
  8. dem Schützenmajor
  9. dem Archivverwalter
  10.  6, höchstens jedoch bis zu 8 (§ 7 Ziff. 5), Vorstandsmitgliedern als Beiräte

Der Vorstand wird ergänzt durch folgende Schützen:

  1. den Hauptleuten der drei Schützenkompanien, die von den jeweiligen Kompanien gewählt werden,
  2. den verdienten Schützen, die von der Generalversammlung auf Lebenszeit berufen werden,
  3. dem Leiter der Schießgruppe

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister.

Der Vorstand wird wie folgt rechtsgültig vertreten:

  1. durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam,
  2. durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand unter § 7 Ziff. 1 wird in einer ordentlichen Generalversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass alle zwei Jahre und zwar in dem Schützenfest-Vorjahr eine Hälfte des Vorstandes zu den Punkten a) bis f) aus Ziff. 1 und zwar im ersten Termin der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister, der Archivverwalter, der Schützenmajor und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte und im zweiten Termin zwei Jahre später der 2, Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister, der Schützenoberst und wiederum drei Vorstandsmitglieder als Beiräte. Auf Antrag eines auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieds kann vor der Wahl der Beiräte die Anzahl der zu wählenden Beiräte von 3 auf 4 erhöht werden.

In der Generalversammlung 1994 werden somit der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Schatzmeister, der Schützenmajor, der Archivverwalter und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte auf die Dauer von 4 Jahren und der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Schatzmeister, der Schützenoberst und drei Vorstandsmitglieder als Beiräte auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt eine einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht eine andere Stimmenmehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand soll mindestens alle 4 Monate zu seiner Sitzung zusammentreten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

Ferner kann der Vorstand oder die Generalversammlung Ausschüsse für besondere Vereinsangelegenheiten einsetzen. Diese Ausschüsse haben jedoch keine Vertretungsberechtigung nach außen. Alle Verpflichtungen können nur durch Beschluss des Vorstandes genehmigt werden.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Jedes freiwerdende Vorstandsamt kann bis zur Neubesetzung durch die Mitgliederversammlung seitens des Vorstandes durch ein anderes Vereinsmitglied anstelle des Ausgeschiedenen besetzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange Mitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind.

Ein Vorstandsmitglied kann zwei Ämter innehaben.

 

§ 8: Geschäftsjahr und Kassenbericht

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft mit dem Kalenderjahr gleich.

Der Schatzmeister hat dem Vorstand in den Sitzungen, jeweils auf Wunsch, einen Kassenbericht vorzulegen.

Der Schatzmeister hat den Mitgliedern auf der jährlichen ordentlichen Generalversammlung einen ausführlichen Kassenbericht vorzulegen. 

 

§ 9: Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Generalversammlung binnen vier Wochen eine weitere Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Generalversammlung muss spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die Einladung zur weiteren Generalversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten. Die neue ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Das Vereinsvermögen fällt, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Vereins erfüllt sind, einer oder höchstens drei karikativen Einrichtungen – bei der bzw. denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handeln muss, die auf dem ansässig oder für das Stadtgebiet Dorsten tätig ist bzw. sind – zu gleichen Teilen zu. Die Anzahl und die Auswahl der Einrichtungen obliegt der Generalversammlung im Sinne des § 9 Ziff. 2 auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder.

 

Stand: 08. März 2018